Norm
ABGB §364aKopf
SZ 53/11
Spruch
Der durch eine die natürlichen Abflußverhältnisse ändernde Regulierung des Oberlaufes eines Flusses geschädigte Eigentümer von Grundstücken am Flußunterlauf kann gegen den Regulierungsunternehmer vom Verschulden unabhängige Entschädigungsansprüche gerichtlich geltend machen, wenn die Wasserrechtsbehörde mit solchen Schäden nicht gerechnet hatte
OGH 30. Jänner 1980, 1 Ob 31/79 (OLG Graz 6 R 78/79; LG Klagenfurt 18 Cg 239/78)
Text
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf.
Der Kläger behauptet, daß diese Schäden durch die Regulierungen im Oberlauf verursacht worden seien, da die Wasserführung des Bachbettes 20bis 30mal stärker als vor der Regulierung sei. Das Bachbett habe sich von drei auf zehn Meter verbreitert. Mit diesen Schäden sei im Zeitpunkte der wasserrechtlichen Bewilligung nicht oder nicht in diesem Umfang gerechnet worden. Die beklagte Partei hafte für diese Folgeschäden als Eigentümerin des F-Baches; als Bauherrin hätte ihr bekannt sein müssen, daß die Regulierung zu unabsehbaren Schäden führen werde. Sie habe im Wasserrechtsverfahren Schadenersatzansprüche anerkannt.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von 39 498 S samt Anhang und die Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden an den - im Klagebegehren im einzelnen bezeichneten - Grundstücken.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt einen Zusammenhang zwischen der Regulierung und den aufgetretenen Schäden. Die Schadenersatzregelung des § 26 Abs. 2 WRG finde auf Regulierungswasserbauten keine Anwendung. Die geltend gemachten Schäden seien verjährt.
Die Republik Österreich trat dem Verfahren auf der Seite der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest: Der Zustand der sogenannten Grabenstrecke des F-Baches bis zur Regulierung sei durch Jahrzehnte im großen und ganzen gleich geblieben gewesen. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien zumindest zum überwiegenden Teil eine Folge der Regulierung. Da ein erheblicher Teil des natürlichen Rückhaltebeckens nicht mehr zur Verfügung stehe, habe sich das Abflußvermögen des F-Baches "verschlechtert" (richtig wohl: erhöht). Mit dieser Folge und mit dem Eintritt von Schäden hätten Wasserbaufachleute - und damit auch die zuständige Wasserrechtsbehörde - sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung der Regulierung rechnen müssen. Sie hätten auch damit gerechnet. Daß sich durch die Regulierung das Bett des F-Baches ständig vertiefen und dies im Unterlauf zu Uferanbrüchen, Materialrutschungen und Schäden an Brücken und Bauten führen werde, sei mit Sicherheit vorauszusehen gewesen. Daß mit den Schäden nicht gerechnet worden sei, bilde aber nach Ansicht des OGH (Beschluß vom 4. Mai 1977, 1 Ob 2/77, mit dem die Zulässigkeit des Rechtsweges anerkannt wurde) ein Tatbestandserfordernis für den Schadenersatzanspruch, sodaß das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe die streitentscheidende Frage, ob die Wasserrechtsbehörde im Zeitpunkte der Bewilligung der Regulierungswasserbauten mit nachteiligen Wirkungen Folgeschäden für die Grundstücke des Klägers gerechnet habe, ausschließlich auf Grund des Sachverständigengutachtens beurteilt; der Sachverständige habe aber nur die Frage der Voraussehbarkeit beurteilt und ausdrücklich offengelassen, ob die Wasserrechtsbehörde mit dem Eintritt von Schäden tatsächlich gerechnet habe. Das Erstgericht habe sich bei der Beurteilung dieser Frage nicht mit dem Inhalt der einschlägigen Akten der Wasserrechtsbehörde auseinandergesetzt und nicht begrundet, warum es trotz der daraus hervorgehenden Umstände zum Ergebnis gelangt sei, daß die Behörde mit dem Eintritt des Schadens gerechnet habe, infolge Mangels jeglicher Begründung erweise sich somit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als nicht überprüfbar. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Schäden an den Ufergrundstücken des Klägers auf die Regulierung zurückzuführen seien, beruhe auf mangelhafter Beweisgrundlage, weil es das Erstgericht unterlassen habe, die zum Beweis des Gegenteils von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Voraussetzung eines Ersatzanspruches nach § 26 Abs. 2 WRG sei, daß bei Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden sei. Es könne daher selbst dann, wenn die Wasserrechtsbehörde mit gewissen nachteiligen Folgen für die Ufergrundstücke des Klägers gerechnet habe, ein Ersatzanspruch gegeben sein, wenn sie nur mit Schäden in einem geringeren Ausmaß gerechnet habe. Dafür sei der Kläger beweispflichtig; er habe u. a. vorgebracht, daß bei der Projektierung der Unterlauf des F-Baches nicht berücksichtigt worden sei und eine Begehung und eine geologische Untersuchung nicht stattgefunden habe. Zu diesem Beweisthema habe der Kläger auch mehrere Zeugen und Parteienvernehmung angeboten. Die Untersuchung der Frage, ob und mit welchen Folgeschäden die Wasserrechtsbehörde gerechnet habe, sei nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die Grundstücke des Klägers vorzunehmen. Nach dem Prozeßvorbringen könne der Anspruch des Klägers, der sich auf keinen bestimmten Rechtsgrund gestützt habe, auch als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Sinne des § 364a ABGB beurteilt werden, weshalb das Erstgericht auch klären müsse, ob die Beklagte Eigentümerin im Oberlauf des Baches sei. In der Behauptung des Klägers, daß die Schäden an seinem Grundstück durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu vermeiden gewesen wären, liege auch der Vorwurf eines schuldhaften Vorgehens der beklagten Partei, sodaß auch zu prüfen sei, ob der Klagsanspruch auf Grund der allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB (§ 26 Abs. 1 WRG) berechtigt sei. Der OGH habe in seiner in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung vom 4. Mai 1977, 1 Ob 2/77, klargestellt, daß § 26 Abs. 2 WRG auf die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Geltendmachung von Folgeschäden aus Schutz- und Regulierungswasserbauten sinngemäß anzuwenden sei. Diese Ansicht müsse naturgemäß auch für die meritorische Beurteilung des Anspruches gelten.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Den Schwerpunkt der Rekursausführungen bilden die Argumente, die die Rekurswerber gegen die sinngemäße Anwendung des § 26 Abs. 2 WRG auf Ersatzforderungen wegen Schäden durch Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG vorbringen. Die Rechtsmittelwerber vertreten dazu die Ansicht, daß § 26 Abs. 2 WRG streng und einschränkend auszulegen sei; eine analoge Anwendung auf Regulierungswasserbauten komme nicht in Frage, weil § 41 Abs. 4 bis 6 WRG für diesen Fall eigene Haftungsbestimmungen enthalte. Soweit danach geringere Ersatzansprüche gewährt würden, liege eine planmäßige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, weil der Unterlieger keinen Ersatz für Vorteile begehren könne, die er zu Lasten der Anlieger des bisher unverbauten Oberlaufes gezogen habe. Hätte er dieses Recht, so könnte er sich ohne Nachteil weigern, zu den Regulierungskosten in seinem Bereich beizutragen, weil er ohnehin für die mangels Regulierung entstehenden Schäden einen Ausgleichsanspruch besäße. Die beklagte Partei sei weder Eigentümerin noch Verwalterin des Oberlaufes des F-Baches, sondern ausschließlich Regulierungsunternehmerin im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes und in dieser Eigenschaft zur Schadenstragung nach § 26 Abs. 2 WRG passiv nicht legitimiert. Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorentscheidung des OGH habe die analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 WRG nur für die Verfahrensfrage der Rechtswegzulässigkeit bejaht.
Letzteres ist richtig. Die zitierte Entscheidung des OGH betraf nur die Zulässigkeit des Rechtsweges und hatte, da kein Fall des § 511 ZPO vorlag, für die Entscheidung in der Sache selbst keine bindende Wirkung. Die Rekurswerber unterstellen allerdings dem Berufungsgericht zu Unrecht, daß es eine solche Bindung rechtsirrig angenommen habe; es vertrat vielmehr aus eigener rechtlicher Überzeugung die Auffassung, daß das, was in der Verfahrensfrage ausgesprochen wurde, auch für die meritorische Beurteilung gelten müsse.
Die geltend gemachten Ersatzansprüche werden auf Schäden und sonstige Beeinträchtigungen von Grundstücken im Unterlauf eines Gewässers
egrundet, die durch behördlich bewilligte Schutz- und Regulierungswasserbauten (§ 41 ff. WRG) im Oberlauf hervorgerufen worden seien. Unter Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne dieser Bestimmungen sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs. 1 WRG bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen (SZ 44/88; VwSlgNF 6751/A; Krzizek, KommzWRG, 187). Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben.
Die vom Berufungsgericht auf die behaupteten Regulierungsfolgeschäden analog angewendete Bestimmung des § 26 Abs. 2 WRG regelt unmittelbar nur die Schadenshaftung aus dem Bestand und dem Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen. Während § 26 Abs. 1 WRG anordnet, daß die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens - soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des 30, Hauptstückes des II. Teiles des ABGB zu beurteilen ist und damit auf eine Verschuldenshaftung nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen verweist, anerkennt § 26 Abs. 2 WRG einen Schadenersatzanspruch ohne Verschulden, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft beschädigt wird. Tatbestandsvoraussetzung für diesen Anspruch ist, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheides mit dem Eintritt eines Schadens nicht oder nur in geringerem Umfang rechnete (EvBl. 1979/86; SZ 48/117; SZ 31/97; SZ 29/61; Grabmayr - Rossmann, Das österr. Wasserrecht[2], 127). Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß auch bei einem noch so sorgfältig durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage später Schädigungen fremder Rechte auftreten, die entweder überhaupt nicht oder nicht im tatsächlichen Umfang vorausgesehen werden konnten (EvBl. 1979/86; SZ 48/117; Krzizek a. a. O., 122; Haager - Vanderhaag, KommzWRG 1934, 253).
Für Schäden, die als Folge der Durchführung von Regulierungswasserbauten an Liegenschaften der Unterlieger auftreten, fehlt eine ausdrückliche gleichartige Regelung. Aus ihrem Fehlen kann aber nicht abgeleitet werden, daß für Schäden, die an einem vom Wasserbauschutz nicht unmittelbar betroffenen Grundstück als Auswirkung der Regulierung eintreten, kein Ersatz zu leisten ist. Richtig ist allerdings, daß im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, die im § 26 Abs. 2 WRG normierte Erfolgshaftung sei als Ausnahmebestimmung streng zu interpretieren (so Grabmayr - Rossmann a. a. O., 126 Anm. 13). Soweit diese Ansicht mit dem Ausnahmecharakter des § 26 Abs. 2 WRG begrundet wird, übersieht sie jedoch, daß diese Norm den Grundsätzen der allgemeinen Vorschrift des § 364a ABGB entspricht und nur eine auf die besonderen Erfordernisse des Wasserrechts abgestimmte Regelung enthält. Beide Normen gehen vom Grundgedanken des Nachbarrechts aus, wonach die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern stattfindet, als dadurch in die Rechte eines Dritten nicht eingegriffen wird (§ 364 Abs. 1 ABGB). Handelt es sich allerdings um Beeinträchtigungen, die durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund verursacht werden und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten (§ 364 Abs. 2 ABGB), so kann der Grundbesitzer die Einwirkung nicht untersagen; er hat jedoch einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs. 2 ABGB hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn werden also von der Rechtsordnung, oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohls, höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Dem Geschädigten wird ein Abwehrrecht genommen, das ihm nach dem Inhalte seines Eigentumsrechtes "an sich" zugestanden wäre (MietSlg. 30 037/14; SZ 50/160 u. a.; vgl. Rummel in JBl. 1967, 122 ff.: Ostheim in JBl. 1973, 577 ff.). Der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB soll diese Eigentumsbeschränkung des Betroffenen ausgleichen und hat damit Ahnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignungsentschädigung (SZ 50/160; SZ 48/15; SZ 48/45; SZ 48/131 u. v. a.). Der Gesetzgeber hat auch im § 26 Abs. 2 WRG in Übereinstimmung mit der Regelung des bürgerlichen Rechts einen solchen Schadenersatzanspruch ausdrücklich anerkannt (so Krzizek a. a. O., 124); soweit § 26 WRG nicht gilt, ist dann aber immer noch § 364a ABGB heranzuziehen (Koziol, Haftpflichtrecht II, 256).
Die sowohl dem § 26 Abs. 2 WRG als auch dem § 364a ABGB zugrunde liegende Interessenlage ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 WRG sind Schutz- und Regulierungswasserbauten so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Kann dies nicht geschehen, so sind - gegen angemessene Entschädigung (§ 60 Abs. 2 WRG) - Zwangsrechte einzuräumen (§ 12 Abs. 3, §§ 63 bis 85 WRG). Unter der Voraussetzung, daß die Regulierung mit einer Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse verbunden war, hätte sie der Kläger ohne Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde untersagen können (§ 39 Abs. 1 WRG). Erst durch die behördliche Bewilligung wurde dem beeinträchtigten Kläger das Abwehrrecht genommen, das ihm sonst gegen eine willkürliche Veränderung des Wasserabflusses zugestanden wäre. Die vorliegende Situation entspricht somit der, die der allgemeinen Regelung des § 364a ABGB zugrunde liegt. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, die aus Schäden durch wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen abgeleitet werden, können daher, soweit nicht die Sonderregelung des § 26 Abs. 2 WRG eingreift, unmittelbar auf § 364a ABGB gegrundet werden. Aus dem Fehlen einer dem § 26 Abs. 2 WRG entsprechenden Regelung im § 41 WRG kann hingegen nicht auf eine "planmäßige Unvollständigkeit" des Gesetzes geschlossen werden; § 41 Abs. 4 WRG ordnet vielmehr gerade an, daß eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu vermeiden ist, und verweist auf die allgemeinen bei der Benützung von Gewässern geltenden Grundsätze (§ 12 Abs. 3 und 4 WRG). Es kann nicht Sinn des Gesetzes sein, bei angeordneter Schonung fremder Rechte deren Mißachtung sanktionslos zu lassen.
Die Rekurswerber berufen sich allerdings auf die in der Rechtsprechung des VwGH und im Schrifttum (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 265 Anm. 4) vertretene Ansicht, daß derjenige, der bisher aus der Unterlassung von Schutzvorkehrungen im Oberlauf eines Gewässers den Vorteil eines verlangsamten Abflusses des Hochwassers gezogen habe, kein Recht auf Vermeidung höherer Flutwellen habe; dieser Umstand stelle nur ein fremdes Interesse dar, das keinen Entschädigungsanspruch vermittle.
Unter den bestehenden Rechten, die nicht verletzt werden dürfen (§ 12 Abs. 1 WRG), nennt das Gesetz aber auch das Gründeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG); § 41 Abs. 4 WRG ordnet zwar nur die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 3 und 4 WRG an; was unter fremden Rechten zu verstehen ist, bestimmt sich aber auch im Geltungsbereich des § 41 WRG nach § 12 Abs. 2 WRG (Haager - Vanderhaag a. a. O., 291; Krzizek a. a. O., 190). Das Gründeigentum kann aber nicht nur dadurch verletzt werden, daß fremder Grund in Anspruch genommen wird, sondern auch dadurch, daß auf fremdem Grund nachteilige Einwirkungen hervorgerufen werden (Krzizek a.a.O., 72).
Welche nachbarrechtlichen Einwirkungen, die sich bei der Abwehr und Pflege der Gewässer ergeben, zu dulden sind bzw. welchen Einwirkungen der Gründeigentümer entgegentreten darf, ergibt sich aus § 413 ABGB, der durch die Wasserrechtsgesetzgebung nicht außer Kraft gesetzt worden ist (SZ 32/116). Danach ist jeder Grundbesitzer befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Eine Ergänzung zu § 413 ABGB (so Krzizek a. a. O., 188) stellt die Bestimmung des § 41 Abs. 3 WRG dar, wonach der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Flußfahrt benützten Strecken der fließenden Gewässer befugt ist, Stein-, Holz- und andere Verkleidungen zum Schutze und zur Sicherung seines Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Aber auch er hat dabei öffentliche Interessen und Rechte Dritter zu achten und kann auf Weisung der Wasserrechtsbehörde zur Umgestaltung oder zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verhalten werden.
Andererseits darf aber gemäß § 413 Satz 2 ABGB niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder anderen fremden Rechten nachteilig werden könnten. Im Einklang mit dem im § 364 Abs. 2 ABGB ausgesprochenen Verbot der unmittelbaren Zuleitung ordnet ferner § 39 Abs. 1 WRG an, daß der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Es darf nur auch der Eigentümer des unteren Grundstückes den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes nicht hindern (§ 39 Abs. 2 WRG).
Im Spannungsfeld dieser Normen, die ebenso wie die Bestimmungen der §§ 364, 384a und b ABGB die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten regeln (1 Ob 560/79), waren Lehre und Rechtsprechung bemüht, eine Abgrenzung zwischen den widerstreitenden Interessen des von seinem Abwehrrecht Gebrauch machenden Oberliegers und jenen des durch die Abwehrmaßnahmen betroffenen Unterliegers zu finden. Im Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 1887 (Budw 3557; diesem folgend Randa, Wasserrecht, 87) wurde ausgesprochen, daß derjenige, der von der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnis zur Ausführung von Schutzvorkehrungen nach § 413 ABGB innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den einem anderen hieraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten habe (§ 1305 ABGB); es dürften aber nicht solche Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen, die die eigene Sicherheit durch Ablenkung der schädlichen Einwirkungen des Wassers auf fremden Besitz bezweckten. Gegen Abwehrmaßnahmen könne Einspruch erhoben werden, soweit die Schutzvorkehrung selbst und unmittelbar für fremdes Eigentum und fremde Rechte nachteilig sei und zur Ursache der Beschädigung werde, nicht aber dann, wenn für fremde Rechte der Nachteil und Schaden nur daraus resultiere, daß die Unterlassung von Schutzvorkehrungen diesen fremden Rechten den Vorteil bot, daß diese bis nun Wassergefahren überhaupt nicht oder in geringerem Maße ausgesetzt waren (so auch VwGH 9. Juni 1900, Budw. 14311; dieser Judikatur folgend Krzizek a. a. O., 189; ähnlich schon Peyrer - Heimstätt, Das österreichische Wasserrecht 1898, 402; hingegen findet diese Rechtsansicht in der von den Rekurswerbern zitierten Entscheidung des VwGH vom 4. April 1957, Zl. 2009/55 = ENr. 14, Grabmayr - Rossmann a.a.O., 265, kaum Stütze; in diesem Fall hatte wohl die Berufungsbehörde diese Rechtsansicht vertreten; der VwGH ging jedoch darauf nicht ein und sprach nur aus, daß das auf § 37 WRG 1934, jetzt § 41 WRG, gestützte Schadenersatzbegehren seinen Rechtsgrund nicht mehr ausschließlich im Wasserrecht habe, sodaß die Wasserrechtsbehörde zu einer solchen Entscheidung nicht zuständig sei). Was der VwGH mit seinen Rechtssätzen meinte, läßt sich aus den von ihm zu beurteilenden Sachverhalten ermessen. Im Fall aus dem Jahre 1887 sollte die Wasseraufnahmefähigkeit eines Flusses im Oberlauf von bisher 25 m3 pro Sekunde auf 63 m3 pro Sekunde erweitert werden, sodaß von der zu regulierenden Strecke alle Hochwässer bis zur Höhe von 63 m3 pro Sekunde, ohne wie bisher die Ufer zu überschreiten, in die nicht regulierte untere Flußstrecke gelangen konnten, die nur eine geringere Aufnahmefähigkeit hatte, sodaß hier nun Überschwemmungen auftreten mußten, die bis nun nicht oder in geringerem Maße eingetreten waren. Der VwGH meinte hiezu, daß die Verwaltungsbehörden vielleicht Anlaß gehabt hätten, die Rückwirkungen der geplanten partiellen Regulierung auf die untere Flußgegend in Betracht zu ziehen, vertrat aber die Auffassung, dies über Beschwerde der Unterlieger nicht wahrnehmen zu können, weil zu schützende Rechte Dritter nicht betroffen waren. Die vorgesehenen Schutzmaßregeln, die nur den Austritt von Hochwässern auf die Grundstücke des Oberliegers durch Vermehrung der Aufnahmefähigkeit des Flußbettes zu verhindern bezweckten, so daß die Ausbreitung der Hochwässer im bisherigen Überschwemmungsgebiet nicht mehr stattfinden würden, waren nach Auffassung des VwGH nicht die direkte Ursache von Nachteilen für die Anrainer des Unterlaufes, die sich daraus ergäben, daß das Flußbett im Unterlauf nun eventuell unzureichend war, die oberhalb sich im Flußbett fortbewegenden Wassermassen weiterzubefördern; Nachteile entstunden nur indirekt durch den Entgang jener Vorteile, die die flußabwärts gelegenen Interessenten aus dem ungeregelten Flußlauf zum Schaden der oberen Interessenten gezogen hatten. Auch in seinem zweiten Erkenntnis aus dem Jahre 1900 hob der VwGH hervor, daß die vorgesehene Änderung der Wasserführungsverhältnisse im Oberlauf bzw. in einem dort befindlichen Moore nur herbeigeführt würden, damit das Austreten von Hochwässern im bisherigen Überschwemmungsgebiet bzw. die Aufsaugung im Moore nicht mehr im bisherigen Grade stattfinde. Auch wenn nun das Flußbett im Unterlauf eventuell unzureichend sein werde, die oberhalb im Flußbett einströmende Wassermasse in der gleichen Weise wie bisher zu befördern, und nun der Wasserabfluß in anderer zeitlicher Verteilung erfolge, liege darin doch keine Verletzung von Rechten der Unterlieger, da diese ein konkretes Recht auf den Fortbestand des Moores, dessen günstige Beeinflussung der Wasserführungsverhältnisse und einen hiedurch bewirkten gleichmäßigen Wasserzufluß nicht hätten. Auch hier wies der VwGH allerdings darauf hin, daß die Verwaltungsbehörde ohnehin aus öffentlichen Rücksichten den Antragstellern die Verpflichtung auferlegt habe, jene Vorkehrungen, die zur schadlosen Ableitung der vermehrten Hochwässer und zur Vermeidung einer mit den Projektszwecken nicht notwendig verbundenen Verringerung der Niederwässer für erforderlich erkannt werden sollten, durchzuführen. Es wurde aber eine angemessene Entschädigung für einen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten abgelehnt. Die dargestellte Auffassung wurde vornehmlich damit begrundet, daß es dem Eigentümer des unteren Grundstückes freistehe, sich durch ähnliche Schutzvorkehrungen zu sichern (Randa a.a.O., 87; Peyrer - Heimstätt a. a. O., 402; vgl. Hartig - Grabmayr, Wasserrecht 1961, 166 FN 4).
Der erkennende Senat vermag sich der dargestellten Rechtsansicht jedenfalls für die derzeitige Rechtslage nicht vollinhaltlich anzuschließen: Das Gesetz räumt dem Anrainer eines Gewässers wohl gewisse Abwehrrechte ein, verbietet ihm aber eine "Veränderung des ordentlichen Laufes" (§ 413 ABGB) des Gewässers bzw. der "natürlichen Abflußverhältnisse" (§ 39 WRG). Der Gesetzgeber will also nur den natürlichen Ablauf des Wassers schützen, weil alles, was die Natur schafft, hingenommen werden muß (so Haager - Vanderhaag a. a. O., 283). Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (Krzizek a. a. O., 182). Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist daher der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Sie bilden eine den jeweiligen Eigentümer treffende dingliche Last (Krzizek a.a.O., 182; Haager - Vanderhaag a.a.O., 280). § 39 WRG und ähnlich § 413 ABGB verbieten zwar nicht jede Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse, wohl aber solche, die sich zum Nachteil des Unterliegers auswirken; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Richtung des Wasserlaufes oder seine Schnelligkeit geändert wird, weil sich auch die Beschleunigung des Wasserablaufes zum Nachteil der Unterlieger auswirken kann (Krzizek a. a. O., 183). Damit ist aber das Abwehrrecht des Eigentümers vor allem auf die laufende Pflege des Gewässers und die Befestigung seiner Ufer zum Zwecke der Verhinderung nachteiliger Veränderungen des bisherigen Zustandes beschränkt. Auch wird dem Eigentümer eines Ufergrundstückes am Oberlauf das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Oberlieger also durch Unterlassung ihm zustehender Maßnahmen durch einige Zeit eine Schädigung seiner Grundstücke hinnahm und damit dem Unterlieger Vorteile für seine Grundstücke verschaffte, erwächst dem Unterlieger noch kein Recht, daß dieser Zustand erhalten bleibe. Allein dies ist der Sinn der genannten Gesetzesbestimmungen. Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine solche Abwehr hinausgeht und in den von Natur aus bestehenden Lauf des Gewässers (etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflussung des Gefälles) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligung (die nur unter Beachtung der Rechte Dritter erteilt werden darf) zulässig. Sie kann daher Entschädigungsansprüche auslösen. Es kann also nicht statthaft sein, bisher wertloses oder minderwertiges Moorland oder Überschwemmungsgebiet zu sanieren und die bisher sich aus der Lage in der Natur ergeben habenden Nachteile nun entschädigungslos auf Unterlieger abzuwälzen. Zutreffend verwiesen Hartig - Grabmayr, Wasserrecht 1961, 166 FN 4, auch darauf, daß die Rechtsansicht, die in der Beeinträchtigung der Unterlieger durch die höheren Flutwellen keinen Eingriff in ein fremdes Recht, sondern nur in ein fremdes Interesse annimmt, von der nicht überall gegebenen Voraussetzung ausgeht, daß die Flußanlieger unterhalb sich schützen können und daß es an ihnen liegt, wenn dies unterlassen wird. Es ist aber auch nicht einzusehen, warum eine Änderung des von der Natur gegebenen Oberlaufes den Eigentümer von Ufergrundstücken am Unterlauf verhalten soll, sonst unnötige Maßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen. Eine Regulierung kann vielmehr Entschädigungsansprüche der Unterlieger auslösen, wenn durch diese Maßnahme eine Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse und als deren Folge ein Nachteil für die Unterlieger herbeigeführt wird. Es sind daher - ergänzende - Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welcher Weise (Vertiefung und Verbreiterung des Flußlaufes; Veränderung der Richtung des Wasserablaufes) durch die bewilligten Regulierungsmaßnahmen in die natürlichen Abflußverhältnisse eingegriffen wurde und inwieweit diese Maßnahmen die vom Kläger behaupteten Schäden zur Folge hatten und noch weitere zur Folge haben könnten.
Für die Frage, ob den betroffenen Anrainern Entschädigung gebührt, ist auch nicht entscheidend, "ob die Schutzvorkehrung selbst und unmittelbar für fremdes Eigentum und fremde Rechte nachteilig ist". Das Nachbarrecht schützt auch den mittelbaren Nachbarn in jenem Umkreis, in dem sich die Einwirkungen äußern (JBl. 1973, 87; SZ 43/139; EvBl. 1970/226 u. a. Klang in seinem Komm.[2] II, 168). Auch durch die Vorschriften des § 413 ABGB und des § 39 WRG ist jeder Unterlieger geschützt, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserlauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. "Benachbarte Liegenschaft" ist daher für den Bereich des § 39 WRG nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung nachteilig auswirkt (Krzizek a. a. O., 182).
Auch die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation der beklagten Partei, die, wie unbestritten ist, als Regulierungsunternehmerin im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes die Wasserschutzbauten im Oberlauf des F-Baches ausführte, ist nicht berechtigt: Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (so schon JBl. 1933, 59; DREvBl. 1938/513). Als "Nachbar" ist sohin jeder anzusehen, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück Störungen hervorruft, sofern er das Grundstück für eigene Zwecke benützt (SZ 47/140; SZ 42/159; SZ 41/84; SZ 38/106 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] II, 169). Im Einklang damit steht die Ansicht, daß im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren klarzustellen ist, wer im konkreten Fall als Regulierungsunternehmer und somit als Konsenswerber auftritt, da nur dieser zur Leistung von Entschädigungen verhalten werden kann (Grabmayr - Rossmann, WRG[2] 264). Es ist daher nicht von Belang, wer Eigentümer des F-Baches im Oberlauf ist, sodaß die in dieser Richtung gehenden Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes entbehrlich sind.
Wie schon dargelegt wurde, bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob für Schäden, die durch Schutz- und Regulierungswasserbauten (§§ 41 ff. WRG) an Grundstücken von Unterliegern hervorgerufen wurden, an sich Ersatz zu leisten ist, keiner analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 WRG, weil diese Ersatzpflicht aus allgemeinen Grundsätzen des Nachbarrechts (§§ 364, 364a ABGB) folgt. Eine sinngemäße Anwendung des § 26 Abs. 2 WRG hat jedoch insoweit Platz zu greifen, als eine Beschränkung dieser vom Gericht auszusprechenden Ersatzpflicht auf Fälle notwendig ist, in denen bei der Erteilung der Bewilligung von der Wasserrechtsbehörde mit dem Eintritt dieser nachteiligen Folgen nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist. Dies ist nämlich nicht nur eine Bedingung für die Rechtswegzulässigkeit, sondern, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, gleichzeitig Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 48/117; SZ 29/61).
Der für diese Regelung maßgebende Grund, daß auch der beste und noch so versichtig abgefaßte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht von vornherein alle Nachteile richtig abschätzen kann, gilt auch für die Beurteilung künftiger Schäden aus Schutz- und Regulierungswasserbauten, sodaß insoweit die Analogie wegen gleicher Interessenlage sachgerecht ist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß mit Schäden gerechnet wurde, nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke zu beantworten (SZ 31/97; SZ 29/61). Entscheidend ist, ob die Wasserrechtsbehörde mit solchen Auswirkungen gerechnet hat (SZ 48/117 mwN). Diese Frage kann allein auf Grund des Bescheides der Wasserrechtsbehörde beurteilt werden (vgl. EvBl. 1979/86). Daß die Wasserrechtsbehörde im vorliegenden Fall mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen nicht (oder nur in einem geringeren Umfang) gerechnet hat, kann, soweit die geltend gemachten Schäden aus den mit in den Beiakten befindlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Juli 1966, Zl. 7 B-3/65, bewilligten Regulierungsmaßnahmen abgeleitet werden, schon jetzt abschließend beurteilt werden. Diese Behörde folgte nämlich dem Gutachten des Wasserbausachverständigen, wonach die (bereits) aufgetretenen Schäden nicht als Folge der bereits durchgeführten Regulierungen verursacht worden, sondern in erster Linie und fast zur Gänze auf die Vernachlässigung der früher jährlich gepflegten Bachläufe zurückzuführen seien. Dem Bescheid ist aber auch nicht zu entnehmen, daß der Eintritt künftiger nachteiliger Wirkungen aus der bewilligten Fortsetzung der Regulierungsarbeiten vorausgesehen wurde. Der Hinweis auf die Entscheidung des VwGH Z 2009/55 und die daraus abgeleitete Ablehnung jedes Entschädigungsanspruches aus rechtlichen Gründen war damit ohne Belang. Nach der Aktenlage liegen zwar auch andere wasserrechtliche Bewilligungsbescheide vor, doch bezieht sich der Kläger auf diese nicht ausdrücklich. Soweit es also nur auf den zitierten Bescheid ankommt, sind Beweisaufnahmen darüber, ob die Wasserrechtsbehörde den Eintritt der Schäden vorausgesehen hat, entbehrlich. Soweit die behaupteten Schäden aber Folgen anderer wasserrechtlicher Bewilligungen sein sollten, wird es Sache des beweispflichtigen Klägers sein, dies im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Auf die rechtspolitischen Erwägungen, die die Rechtsmittelwerber anstellen, insbesondere auf ihren Hinweis auf die Konsequenzen aus grenzüberschreitenden Auswirkungen von Regulierungen, ist nicht einzugehen. Dem Einwand der Rekurswerber, der Unterlieger könne eine finanzielle Beteiligung an der Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten in seinem Gewässerbereich verweigern, weil er für die eintretenden Nachteile ohnehin einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Oberlieger besitze, ist jedoch zu entgegnen: Die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten ist zwar grundsätzlich in das Belieben des Eigentümers jener Liegenschaften und Anlagen gestellt, die den schädigenden Einwirkungen des Wassers ausgesetzt sind (Krzizek a. a. O., 191 f.), doch gilt dies gemäß § 42 Abs. 1 WRG nur unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 WRG. § 44 WRG sieht aber Beitragsverpflichtungen der Anrainer zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten, § 47 WRG Aufträge an die Eigentümer der Ufergrundstücke zur Ufersicherung und § 50 WRG weitere Instandhaltungspflichten vor. Eine Verschuldenshaftung der beklagten Partei (§ 26 Abs. 1 WRG) scheidet aus, weil der Kläger gar nicht behauptet, daß die beklagte Partei die Regulierungswasserbauten in Abweichung von der ihr hiefür erteilten Bewilligung, also konsenswidrig und damit rechtswidrig, ausführte. Die Ablehnung der Regulierung des F-Baches im Unterlauf betrifft in das pflichtgemäße Ermessen der Wasserrechtsbehörde fallende Erwägungen und kann keinesfalls Schadenersatzansprüche gegen den Regulierungsunternehmer auslösen.
Die beklagte Partei hielt die Einwendung der Verjährung, obwohl ihre Berechtigung sich bereits aus den Klagsausführungen ergab und daher vom Erstrichter ohne Beweisaufnahmen sofort wahrgenommen hätte werden können, im Rekurs nicht aufrecht, sodaß darauf nach herrschender Rechtsprechung (SZ 49/3; SZ 37/184; SZ 19/262 u. a.) nicht Bedacht zu nehmen ist. Diese Einwendung kann auch im zweiten Rechtsgang nicht mehr aufgerollt werden (§ 496 Abs. 2 ZPO).
Auf die Ausführungen der beklagten Partei, daß das in den erstgerichtlichen Feststellungen verwertete Sachverständigengutachten unrichtig sei, ist nicht einzugehen, da der OGH nicht Tatsacheninstanz ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht zur Frage der Ursächlichkeit der Regulierungsmaßnahmen für die an den Ufergrundstücken des Klägers aufgetretenen Schäden die Aufnahme der von der beklagten Partei angebotenen Zeugenbeweise angeordnet.
Anmerkung
Z53011Schlagworte
Entschädigungsanspruch aus Regulierung eines Wasserlaufes, Regulierungsunternehmer eines Wasserlaufes, Entschädigungsanspruch, gegen -, Wasserbau, Entschädigungsansprüche gegen Regulierungsunternehmer, Zulässigkeit des Rechtsweges für Entschädigungsansprüche aus, WasserbautenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0010OB00031.79.0130.000Dokumentnummer
JJT_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_000