RS OGH 1982/12/15 1Ob22/82, 1Ob16/87, 1Ob22/88, 1Ob21/93 (1Ob22/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

WRG §15
WRG §26 Abs2
WRG §41

Rechtssatz

Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG Ersatz für alle weiteren Schäden, die auf die Ausführung des Schutzwasserbaus bzw Regulierungswasserbaus zurückzuführen sind, zB die Verringerung des Fischertrages durch eine Flußlaufverkürzung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 22/82
    Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215
  • 1 Ob 16/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87
    nur: Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG Ersatz für alle weiteren Schäden, die auf die Ausführung des Schutzwasserbaus bzw Regulierungswasserbaus zurückzuführen sind. (T1)
  • 1 Ob 22/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wasserabkehren des Wasserbenutzungsberechtigten. (T2) Veröff: SZ 66/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082228

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00022_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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