Norm
WRG §15Rechtssatz
Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG Ersatz für alle weiteren Schäden, die auf die Ausführung des Schutzwasserbaus bzw Regulierungswasserbaus zurückzuführen sind, zB die Verringerung des Fischertrages durch eine Flußlaufverkürzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082228Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00022_8200000_003