Norm
ABGB §364bRechtssatz
Der Grundsatz, daß eine uferlose und untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung und die Haftung für Drittschäden abgelehnt werden muß, gilt auch im Bereich der Haftung ohne Verschulden. Die Einschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten mit Hilfe des Schutzzweckes der den Schadenersatz anordnenden Norm führt in der Regel zu durchaus sachgerechten Ergebnissen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010714Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_001