Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Der Wasserberechtigte haftet auch ohne Verschulden für Schäden, die einem Fischereiberechtigten dadurch entstehen, daß beim bewilligungsgemäßen Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage einem Bediensteten ein Fehlverhalten unterläuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082453Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00041_8000000_002