Norm
WRG §15 Abs1Rechtssatz
Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß § 26 Abs 2 WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082262Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00016_8700000_001