Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Derjenige, der mit dem Nichteintritt des Schadens gerechnet haben muß, ist die Wasserrechtsbehörde (SZ 31/97; SZ 29/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020