Index: E1ME1PE6J001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren59/04 EU - EWR64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: AVG §63 Abs2 AVG §73 Abs2 AVG §8 B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 B-VG Art133 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs4 B-VG Art133 Abs7 B-VG Art133 Abs9 B-VG Art135 Abs1 B-VG Art87 Abs2MRK Art6MRK Ar... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: AVG §73 Abs2 AVG §8 B-VG Art133 Abs1 Z2 B-VG Art133 Abs7 RStDG §123 Abs1 VwGG §38 VwGG §38 Abs1 VwGG §38 Abs4VwGVG 2014 §17VwGVG 2014 §18VwGVG 2014 §34VwRallg AVG § 73 heute ... mehr lesen...
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. RV/7100734/2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201... mehr lesen...
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18. November 2022, W227 2245816-1/9Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt. Eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündl... mehr lesen...
1 Mit dem am 5. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 12. Juli 2021 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen. 2 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15. November 2022 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 7. November 2022, W267 2173427-3/9E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor. 3 Da das B... mehr lesen...
1 Der Antragsteller zog seinen Fristsetzungsantrag vom 18. Jänner 2022 mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2022 zurück. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Infolge Antragszurückziehung war der Fristsetzungsantrag daher mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.11.2020, Fr 2020/... mehr lesen...
1 Der mit 27. September 2022 datierte und am 28. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 28. September 2022 zurückgezogen, beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandsl... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 25. Juli 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. September 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird. 3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstan... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 6. Oktober 2022, Zl. L530 1219889-4/53E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist in dem in der Verordn... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. W252 2245821-1/14Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 31.8.2022, Fr 2022/01/0018, mwN). 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Sa... mehr lesen...
1 Mit dem Fristsetzungsantrag vom 6. September 2022 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 14. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde zu setzen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 28. September 2022 gemeinsam mit einer Abschrift des Erkenntnisses vom 26. September 2022, W2592243350-1/4E, samt Zustellnachweis vor. 3 Da das Bundesverwaltungsgericht sein... mehr lesen...
1 Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Jänner 2014 wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium für MRT-Untersuchungen (zum dritten Mal; siehe dazu die Erkenntnisse VwGH 27.3.2007, 2005/11/0020, und VwGH 20.2.2013, 2012/11/0045, mit denen die abweisenden Bescheide vom 30. November 2004 und vom 21. Oktober 2009 aufgehoben wurden) abgewiesen. Das über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ergangen... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 8. Juli 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird. 3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstand... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 8. Juli 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird. 3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstand... mehr lesen...
Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag vom 24. Juli 2022, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über seine gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 20. Mai 2020 erhobene Beschwerde eine angemessene Frist zu setzen. Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem im Anschluss an die Verhandlung am 6. September 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW-151/029/10057/2020-22, wobei die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich war (vgl. VwGH ... mehr lesen...
1 Der am 31. Mai 2022 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Fristsetzungsantrag vom 27. Mai 2022 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. 3 Ein Z... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1 VwGG §38 Abs4 VwGG § 33 heute VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021 VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 ... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 24. Juni 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird. 3 Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. August 2022, Zl. L524 2223885-1/68E, L524 2223888-1/68E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 7.6.2022, Fr 2022/0... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. Juli 2022, Zl. W171 2240671-1/14Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014). 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in... mehr lesen...
1 Der am 20. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller in der vor diesem Gericht am 13. Juli 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu e... mehr lesen...
1 Die Antragstellerin zog den am 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 4. August 2022 zurück. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens di... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung durch mündliche Verkündung des Beschlusses und des Erkenntnisses nach Durchführung einer Verhandlung am 22. Juni 2022 nachgeholt und eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift, L504 2214593 1/42Z, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38BAO §271 Abs1VwGG §38 Abs4
Rechtssatz: Durch Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 271 Abs. 1 BAO erlischt - ebenso wie im Falle der Aussetzung einer Entscheidung nach § 38 AVG (vgl. dazu z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007) - die Entscheidungspflicht des VwG über die Beschwerde (vgl. ... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht Wien hat den Beschluss vom 10. Mai 2022, Zl. VGW-101/042/8352/2021-19, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014). 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Sat... mehr lesen...
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. April 2022, L529 2224758-1/34Z, L529 2224753-1/29Z, L529 2224754-1/31Z und L529 2224756-1/27Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt. Eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fri... mehr lesen...
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof am 8. April 2022 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 6. April 2022, W257 2238348-1/21E, samt Zustellnachweis vor. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip kann A... mehr lesen...
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 14. März 2022, Zl. RV/6100544/2016, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. z.B. VwGH 26.1.201... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 25. Jänner 2022 wurde von der Antragstellerin am 31. März 2022 in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zurückgezogen. Die darüber angefertigte Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 1. April 2022 vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen,... mehr lesen...
1 Der Antragsteller zog den am 24. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 5. April 2022 zurück. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens d... mehr lesen...