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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des H A, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr.in Maria Škof, MMag.a Maja Ranc, Mag.a Sara Julia Grilc LL.M., Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller zog seinen Fristsetzungsantrag vom 18. Jänner 2022 mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2022 zurück.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Infolge Antragszurückziehung war der Fristsetzungsantrag daher mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.11.2020, Fr 2020/18/0032, mwN).
Wien, am 7. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180045.F00Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022