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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, in der Fristsetzungssache des G K, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Versetzung in den Ruhestand nach § 15b BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 8. Juli 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.
3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.4.2022, Fr 2022/12/0010, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. wiederum VwGH 25.4.2022, Fr 2022/12/0010, mwN).
Wien, am 30. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120037.F00Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022