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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des P P in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht Wien hat den Beschluss vom 10. Mai 2022, Zl. VGW-101/042/8352/2021-19, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Juni 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022010004.F00Im RIS seit
13.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022