TE Vwgh Beschluss 2022/10/20 Fr 2022/12/0039

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag des DI M P in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Personalmaßnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Der Fristsetzungsantrag vom 25. Juli 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. September 2022 zurückgezogen.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.

3        Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Fr 2022/12/0023, mwN).

4        Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 30.9.2021, Fr 2022/12/0038, mwN).

Wien, am 20. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120039.F00

Im RIS seit

19.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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