Index
Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 24. Juni 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.
3 Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 17.12.2019, Fr 2019/14/0017, mwN).
Wien, am 2. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022140037.F00Im RIS seit
26.09.2022Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022