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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag der V H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die Antragstellerin zog den am 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 4. August 2022 zurück.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Infolge Antragszurückziehung war der Fristsetzungsantrag daher mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 21.4.2022, Fr 2022/19/0019, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. VwGH 20.6.2022, Fr 2022/17/0002, mwN).
Wien, am 30. August 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022190033.F00Im RIS seit
26.09.2022Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022