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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des W A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18. November 2022, W227 2245816-1/9Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt. Eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Fr 2022/18/0021, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180039.F00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023