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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag der „M“ GmbH in M, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12 gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der am 31. Mai 2022 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Fristsetzungsantrag vom 27. Mai 2022 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
3 Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 10.3.2021, Fr 2020/17/0001, mwN).
Wien, am 21. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022130006.F00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022