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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag 1. der A Y, und 2. des Y Y, dieser gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin 1., beide in E, beide vertreten durch Mag. Wilhelm Lackner, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Propstengasse 1/1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. August 2022, Zl. L524 2223885-1/68E, L524 2223888-1/68E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 7.6.2022, Fr 2022/04/0001 und 0002, mit Hinweis auf eine sinngemäße Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 31. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022010013.F00Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022