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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag des O A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 28. Oktober 2022 wurde vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38Paragraph 38, Abs. 4Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl.vergleiche zu allem VwGH 30.6.2022, Fr 2022/01/0011, mwN).
3 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, VwGG zu unterbleiben (vgl.vergleiche nochmals VwGH 30.6.2022, Fr 2022/01/0011, mwN).
Wien, am 3. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022010045.F00Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023