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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Die allgemeine Entscheidungsfrist für das VwG beträgt - sofern nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist - sechs Monate (vgl. § 38 Abs. 1 VwGG). Eine von § 38 VwGG abweichende Entscheidungsfrist wird im RStDG nicht normiert. Im Übrigen ermöglicht § 38 Abs. 4 VwGG es auch dem VwG darzutun, aus welchen Gründen (etwa wegen der Komplexität des Falles) eine Erledigung innerhalb der (zunächst) gesetzten Frist nicht zu erweitern ist und eine einmalige Verlängerung um einen angemessenen Zeitraum geboten wäre. Die Parteistellung vor dem VwG ist Voraussetzung für die Antragslegitimation (vgl. VwGH 21.4.2021, Fr 2020/13/0004; 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Der Antragsteller muss gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG zur Geltendmachung der Entscheidungsfrist berechtigt sein. Ein Fristsetzungsantrag setzt daher ferner voraus, dass die antragstellende Partei in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt wird, eine bloß die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung relevierende Behauptung reicht nicht aus (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Auch einer belangten Behörde als Partei iSd. § 18 VwGVG 2014 steht der Fristsetzungsantrag offen. Es enthalten nämlich weder § 34 VwGVG 2014 noch Art. 133 Abs. 7 B-VG eine nähere Regelung über die Antragstellung, wie dies für den Devolutionsantrag in § 73 Abs. 2 AVG normiert ist (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Ausgehend davon ist dem Disziplinarbeschuldigten das Recht eingeräumt, einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG einzubringen, wenn das Disziplinargericht binnen sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss keine Entscheidung getroffen hat. Der Fristsetzungsantrag setzt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH keinen unerledigten Antrag des Disziplinarbeschuldigten voraus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J15Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023