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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des A B, vertreten durch Mag. Alexandra Lenz-Cervinka, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/1B, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Festnahme und Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 29. November 2022, W186 2194454-1/36E, erlassen und - zusammen mit dem Fristsetzungsantrag - eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit der Erlassung des Erkenntnisses wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
2 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den zweifach zuzusprechenden Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.
Wien, am 21. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022210006.F00Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023