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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des D A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 12. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die antragstellende Partei, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 23. Dezember 2020 beim BVwG eingelangten Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 2. Dezember 2022 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 2. Dezember 2022, W105 2238023-1/15E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 16.5.2022, Fr 2022/18/0024, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180052.F00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023