Norm: GmbHG §16GmbHG §17 Abs1GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Die sofortige Wirkung der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Generalversammlung der Gesellschafter kann mit einstweiliger Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG aufgeschoben werden. Durch diese wird die Vertretung der Gesellschaft materiell geändert, der neu bestellte Geschäftsführer ist nicht me... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41GmbHG §84KO nF §71KO §71c Abs1
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorha... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §16GmbHG §34
Rechtssatz: Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Auch der Gesellschafter - Geschäftsführer kann durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden, sofern diesem nicht im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 238/91 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 238/91 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Bei einer engen Verknüpfung der Organstellung des Geschäftsführers mit seinem Anstellungsvertrag, kann die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nur durch wirksamen Gesellschafterbeschluß erfolgen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 81/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 81/91 9 ObA 36/98d ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §16a Abs1
Rechtssatz: Die Rücklegung der Geschäftsführung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abzugeben ist. Entscheidungstexte 9 ObS 23/89 Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 23/89 Veröff: SZ 6... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §25 Abs2GmbHG §85
Rechtssatz: Das Verschulden des Geschäftsführers kann auch darin liegen, daß er seine Geschäftsführerbefugnis nicht zurückgelegt hat, dies insbesondere, wenn der es unterlassen hat, einen Konkursantrag zu stellen. VwGH vom 06.07.1981, 17/0705/80; Veröff: AnwBl 1982,463 (Arnold) Entscheidungstexte 7 Ob 726/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §115
Rechtssatz: Überwacht der Geschäftsführer einer Dachgesellschaft Tochtergesellschaften schlecht, verletzt er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Dachgesellschaft. Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschäftsführer der Dachgesellschaft auch Geschäftsführer der übrigen Konzerngesellschaft ist. Entscheidungstexte 7 Ob 700/88 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §16GmbHG §16a Abs1GmbHG §17
Rechtssatz: Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 304/83 Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg protokollierten Firma A GesmbH. Er brachte vor, die Streitteile seien Gesellschafter dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 60 000 S (beklagte Partei) und 40 000 S (klagende Partei). Der Beklagte sei der einzige Geschäftsführer der GesmbH. Beide Streitteile hätten ihre Geschäftsanteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu Alois W erworben. Alois W hab... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §25
Rechtssatz: Ist es einem Geschäftsführer zufolge seiner faktischen Stellung im Unternehmen nicht möglich, seiner Überwachungspflicht nachzukommen, so hat er von der, nach Lehre und Rechtsprechung jedem Geschäftsführer eingeräumten Möglichkeit des Rücktrittes als Geschäftsführer rechtzeitig Gebrauch zu machen. Entscheidungstexte 8 Ob 517/81 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6GmbHG §15GmbHG §16
Rechtssatz: Die Rechtsfolgen aus der von der Beendigung der körperschaftsrechtlichen Funktion als Geschäftsführer der GmbH unabhängigen vorzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrages sind nach den Bestimmungen des AngG abzuhandeln soweit nicht der Anstellungsvertrag anderes vorsieht. Entscheidungstexte 5 Ob 591/80 Entscheidungstext OGH 16.09.1980 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §16ZPO §1 AbZPO §514 D
Rechtssatz: Zur Anfechtung des Beschlusses, mit welchem die in Anspruch genommene Eigenschaft als Geschäftsführer bestritten wurde, kommt dem diese Eigenschaft Beanspruchenden Rekurslegitimation zu. Entscheidungstexte 5 Ob 309/79 Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 309/79 Veröff: EvBl 1979/202 S 515 = GesRZ 1979,172 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41
Rechtssatz: Bestimmt der Gesellschaftsvertrag allgemein, dass die Abberufung von Geschäftsführern der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen bedarf, reicht auch bei Vorliegen wichtiger
Gründe: für eine solche Abberufung die gesetzliche einfache Mehrheit nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 611/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 611/78 Veröff: GesRZ 1979,80... mehr lesen...
Norm: GmbHG §1GmbHG §5GmbHG §15GmbHG §16GmbHG §61
Rechtssatz: Die Parteien des Geschäftsführungsvertrages sind die Gesellschaft und der Geschäftsführer, nicht der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Entscheidungstexte 6 Ob 575/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 575/77 Veröff: SZ 50/51 = NZ 1979,8 5 Ob 526/79 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §61
Rechtssatz: Wurde der Geschäftsführer gesetzgemäß und satzungsgemäß abberufen und entfaltet er trotzdem eine weitere Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft, so hat diese, nicht aber der einzelne Gesellschafter, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem abberufenen Geschäftsführer. Er ist von der Gesellschaft durch die dazu berufenen Organe durchzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §16GmbHG §61
Rechtssatz: Es gibt keine Klage eines Geschäftsführers gegen einen anderen auf Entziehung der Geschäftsführung; auch ein Gesellschafter kann nicht darauf klagen. Entscheidungstexte 6 Ob 575/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 575/77 Veröff: SZ 50/51 = EvBl 1977/240 S 554 = NZ 1979,8 5 Ob 526/... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §17 Abs1GmbHG §34GmbHG §41
Rechtssatz: Die Abberufung von Organmitgliedern ist sofort wirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 182/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 182/75 Veröff: RZ 1976/39 S 75 = GesRZ 1976,27 6 Ob 575/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 575/77 Veröff: NZ 1979,8 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Die Satzung kann an sich unwichtige
Gründe: für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer für ausreichend erklären, sie darf aber nicht wichtige
Gründe: für unwichtig erklären, also den Widerruf auf bestimmte wichtige
Gründe: beschränken. Entscheidungstexte 4 Ob 587/73 Entscheidungstext OGH 18.09.1973 4 Ob 587/73 Veröff: EvBl 1974/165 S 354 = NZ 1... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Die Abberufung eines im Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführers ist keine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entscheidungstexte 8 Ob 349/67 Entscheidungstext OGH 19.12.1967 8 Ob 349/67 Veröff: SZ 40/169 8 Ob 233/99v Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3AußStrG §9FBG §15 Abs1GmbHG §16GmbHG §30b Abs3
Rechtssatz: Wird einem im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter, der nach dem Vertrag nur aus wichtigen Gründen abberufen werden darf, die Geschäftsführung entzogen, so kann er die Verfügung des Registergerichtes oder der höheren Instanz, durch die die auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung sich ergebende Eintragung angeordnet wird... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1GmbHG §16
Rechtssatz: Eine von einem geschäftsführenden Gesellschafter eines GmbH einem Dritten zur Vertretung in der Generalversammlung erteilte Vollmacht allgemeiner Natur ermächtigt nicht auch zur Abgabe von Willenserklärungen, wonach der Vollmachtgeber als Geschäftsführer abzuberufen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 416/58 Entscheidungstext OGH 29.10.1958 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1162GmbHG §16VerwalterG §1VerwalterG §5
Rechtssatz: Die Bestellung eines öffentlichen Verwalters für ein Unternehmen einer GesmbH bewirkt zwar das Ruhen der Organbefugnisse ihres Geschäftsführers, berührt aber seine dienstrechtliche Stellung - es handelt sich um einen nicht aus dem Kreis der Gesellschafter genommenen Geschäftsführer - nicht. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41GmbHG §50
Rechtssatz: Zur Anfechtung eines Gesellschaftsbeschlusses, wodurch gesellschaftsvertragliche Sonderrechte eines Gesellschafters (Geschäftsführung) entzogen wurden. Entscheidungstexte 3 Ob 134/55 Entscheidungstext OGH 09.03.1955 3 Ob 134/55 Veröff: SZ 28/71 = ÖBA 1955,414 6 Ob 8/74 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41
Rechtssatz: Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Fehlt eine Bestimmung im GmbH - Vertrag, daß nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein Widerruf der Geschäftsführerbefugnis ermöglicht wird, und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eine Abberufung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: In der vertraglichen Verpflichtung des Geschäftsführers zur Niederlegung der Geschäftsführung gegenüber einem Dritten (im Rahmen eins Syndikatsvertrages mit einem anderen Unternehmen) ist keine Umgehung dieser Gesetzesstelle zu erblicken. Entscheidungstexte 2 Ob 884/53 Entscheidungstext OGH 02.12.1953 2 Ob 884/53 Veröff: SZ 26/292 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41
Rechtssatz: Nach § 16 GmbHG kann ein Geschäftsführer nur durch Beschluß der Gesellschafter und nicht durch Richterspruch abberufen werden. Zur Frage der unechten und echten Gesetzeslücke. Entscheidungstexte 2 Ob 215/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 2 Ob 215/52 Veröff: JBl 1953,129 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §61
Rechtssatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH wird dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt; die Ausübung seines Stimmrechtes geht jedoch auf den Konkursmasseverwalter über. Entscheidungstexte 1 Ob 255/36 Entscheidungstext OGH 24.03.1936 1 Ob 255/36 Veröff: SZ 18/55 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Auf die Widerruflichkeit der Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer kann auch nicht in der Form verzichtet werden, daß der Beschluß auf Widerruf nur mit Stimmeneinhelligkeit der Gesellschafter (einschließlich des Geschäftsführers) gefaßt werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 434/35 Entscheidungstext OGH 28.05.1935 2 Ob 434/35 Veröff: SZ ... mehr lesen...