Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag allgemein, dass die Abberufung von Geschäftsführern der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen bedarf, reicht auch bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine solche Abberufung die gesetzliche einfache Mehrheit nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013