Beisatz: Dies gilt auch nach der Neuerung des § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG durch die Novelle 1980. (T2) Veröff: SZ 54/113 = EvBl 1982/33 S 103 = GesRZ 1981,231
Vgl; Beisatz: Hier: Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis schon unmittelbar ab der Bestellung in der Generalversammlung und nicht erst ab der Eintragung ins Handelsregister. (T3) Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = NZ 1987,289
Beis wie T3 nur: Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis schon unmittelbar ab der Bestellung in der Generalversammlung. (T4) Veröff: ecolex 1990,32
Auch; Beisatz: Auch der Gesellschafter - Geschäftsführer kann durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden, sofern diesem nicht im Gesellschaftsvertag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist. (§ 48 ASGG). (T5)
Beisatz: Die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH können den Geschäftsführer zwar mit sofortiger Wirksamkeit abberufen, nicht aber rückwirkend. (T6); Veröff: SZ 72/15
Auch; Beisatz: Gegenüber einem abzuberufenden Geschäftsführer wirksam wird der Abberufungsbeschluß jedoch nur dann sofort, wenn er bei der Beschlußfassung gegenwärtig ist, andernfalls muss ihm der Beschluß bekanntgegeben werden und wird die Abberufung erst mit dieser Erklärung wirksam. (T7)
Vgl auch; Beisatz: Die ordnungsgemäße Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ist sofort wirksam und von der in § 17 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Eintragung im Firmenbuch unabhängig. (T8)
Vgl auch; Beisatz: Die Eintragung im Firmenbuch wirkt nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ. (T9); Beisatz: Hier: Abberufung und Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH. (T10)