Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Die Rücklegung der Geschäftsführung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abzugeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020