Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020