Norm: GmbHG §16
Rechtssatz: Auch die im Gesellschaftsvertrage zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter können von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit von dieser Funktion enthoben werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage ergibt, daß diesen Gesellschaftern das Sonderrecht eingeräumt ist, Geschäftsführer zu sein. Entscheidungstexte 3 Ob 195/25 Entscheidungstext... mehr lesen...