Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Die Satzung kann an sich unwichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer für ausreichend erklären, sie darf aber nicht wichtige Gründe für unwichtig erklären, also den Widerruf auf bestimmte wichtige Gründe beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059414Dokumentnummer
JJR_19730918_OGH0002_0040OB00587_7300000_001