Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 GmbHG im Prozeßweg durchgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059450Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_001