Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Bestellung eines öffentlichen Verwalters für ein Unternehmen einer GesmbH bewirkt zwar das Ruhen der Organbefugnisse ihres Geschäftsführers, berührt aber seine dienstrechtliche Stellung - es handelt sich um einen nicht aus dem Kreis der Gesellschafter genommenen Geschäftsführer - nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030806Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0060OB00061_5800000_001