Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Die sofortige Wirkung der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Generalversammlung der Gesellschafter kann mit einstweiliger Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG aufgeschoben werden. Durch diese wird die Vertretung der Gesellschaft materiell geändert, der neu bestellte Geschäftsführer ist nicht mehr vertretungsbefugt, der abberufene Geschäftsführer ist wieder und vorläufig vertretungsbefugt. Die Tatsache ist gemäß § 17 Abs 1 GmbHG zum Firmenbuch anzumelden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107900Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0060OB02378_96S0000_001