RS OGH 1977/3/31 6Ob575/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1977
beobachten
merken

Norm

GmbHG §16
GmbHG §61

Rechtssatz

Wurde der Geschäftsführer gesetzgemäß und satzungsgemäß abberufen und entfaltet er trotzdem eine weitere Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft, so hat diese, nicht aber der einzelne Gesellschafter, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem abberufenen Geschäftsführer. Er ist von der Gesellschaft durch die dazu berufenen Organe durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 575/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 575/77
    Veröff: SZ 50/51 = EvBl 1977/240 S 554 = NZ 1979,8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059440

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0060OB00575_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten