RS OGH 1966/11/3 7Ob183/66, 7Ob228/72, 6Ob18/89, 6Ob19/89, 6Ob8/90, 6Ob14/07p, 6Ob35/07a, 6Ob168/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1966
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3
AußStrG §9
FBG §15 Abs1
GmbHG §16
GmbHG §30b Abs3

Rechtssatz

Wird einem im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter, der nach dem Vertrag nur aus wichtigen Gründen abberufen werden darf, die Geschäftsführung entzogen, so kann er die Verfügung des Registergerichtes oder der höheren Instanz, durch die die auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung sich ergebende Eintragung angeordnet wird, nicht mit Rekurs anfechten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 183/66
    Entscheidungstext OGH 03.11.1966 7 Ob 183/66
    Veröff: EvBl 1967/133 S 153 = NZ 1967,108 = HS 5583
  • 7 Ob 228/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 228/72
    Veröff: HS 8469 (9)
  • 6 Ob 18/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 18/89
  • 6 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 6 Ob 19/89
    NZ 1991,13
  • 6 Ob 8/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 6 Ob 8/90
    Beisatz hier: Abberufung eines "geborenen Liquidators" durch Beschluss der Gesellschafter. (T1)
    Veröff: ecolex 1990,484
  • 6 Ob 14/07p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 14/07p
    Vgl auch; Beisatz: Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH kommt im Verfahren betreffend ihre Eintragung oder Löschung im Firmenbuch keine Rekurslegitimation zu. (T2)
  • 6 Ob 35/07a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 35/07a
  • 6 Ob 168/07k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 168/07k
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Rekurslegitimation des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Eintragung seiner Abberufung. (T3)
  • 6 Ob 167/07p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 167/07p
    Beisatz: Hier: Löschung als Geschäftsführer beruht auf seinem (behaupteten) Rücktritt. (T4)
    Beisatz: Dem Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Eintragung der Abberufung kommt keine rechtsbegründende, sondern nur deklarative Wirkung zu. Sie äußert nur im Rahmen des §15UGB und des §17 Abs3GmbHG Rechtswirkungen und berührt die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht. (T5)
  • 6 Ob 32/15x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 32/15x
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer bleibt solange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird. (T6)
  • 6 Ob 154/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 154/18t
    Vgl; Beisatz: Ein Geschäftsführer ist dann rekurslegitimiert, wenn es um seine Eintragung als Geschäftsführer geht und die Wirksamkeit des Bestellungsvorgangs Gegenstand der Überprüfung durch das Firmenbuchgericht war. (T7)
  • 6 Ob 102/19x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 102/19x
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 33/20a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 33/20a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Ihm steht vielmehr der streitige Rechtsweg – die Bekämpfung des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung – offen. (T8)
    Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation ist auch bei einer „Abberufung“ durch einen rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschluss zu versagen. Der Geschäftsführer kann diesfalls weiterhin namens der von ihm vertretenen GmbH Rekurs gegen den Löschungsbeschluss erheben. (T9)
  • 6 Ob 39/21k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 39/21k
    Vgl; Beisatz: Dem abberufenen Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen. (T10)
  • 6 Ob 38/21p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 38/21p
    Vgl; Beisatz: Dem abberufenen Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen. (T11)
  • 6 Ob 112/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 112/21w
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 114/21i
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 114/21i
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 73/22m
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 73/22m
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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