Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis d... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: § 5 Abs 4 KO ist lex specialis zu § 119 Abs 5 KO. Entscheidungstexte 8 Ob 104/00b Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 104/00b Veröff: SZ 73/185 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: ZPO §28ZPO §160KO §7KO §119 Abs5 DKO §139
Rechtssatz: Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 DKO §186
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2 KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rek... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z7 IIGEO §133KO §60KO §61KO §90 Abs1KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 ff A2AHG §1 HKO §1KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt dahe... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs1KO §61KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis kann einem Konkursgläubiger erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses erteilt werden. Vorher kann ein Konkursgläubiger auch nicht auf das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen Exekution führen. Entscheidungstexte 8 Ob 19... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 DKO §176 F
Rechtssatz: Auch das - wenngleich widerspruchslos - zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied des Gläubigerausschusses ist hinsichtlich eines Ausscheidungsantrages des Masseverwalters rekurslegitimiert. Entscheidungstexte 8 Ob 17/97a Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 17/97a Veröff: SZ 70/58 E... mehr lesen...
Norm: KO §114 Abs4KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Begriff der Verwertung im Sinn des § 114 Abs 4 KO erfasst nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner. Entscheidungstexte 8 Ob 17/97a Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 17/97a Veröff: SZ 70/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 BKO §6 Abs2KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, ist vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei... mehr lesen...
Norm: KO §1 Abs1KO §3 Abs1KO §81 Abs1KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläub... mehr lesen...
Norm: KO §95 Abs3KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. Entscheidungstexte 8 Ob 5/96 Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 5/96 ... mehr lesen...
Norm: KO §88 Abs1KO §90KO §119 Abs5 DKO §176 F
Rechtssatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, der Gemeins... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. Der frühere Gemeinschuldner ist lediglich nach § 27 Abs 1 ZPO verpflichtet, einen Rechtsanwalt als seinen Vertreter im Verfahren zu bestellen. Die Ladung zu einer bereits ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5
Rechtssatz: Daß aus § 119 Abs 5 KO kein meritorischer Anspruch des Gemeinschuldners auf Ausscheidung einer Sache oder Forderung abgeleitet werden kann, verwehrt dem Gemeinschuldner nicht das Verfahrensrecht auf diesbezügliche Antragstellung. Der Ausscheidungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Konkursgericht bereits die gerichtliche Veräußerung der nach Ansicht des Gemeinschuldners auszuscheidenden Sache beschlossen hat. ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Die Angabe der Höhe der Forderung im Beschluss dient im allgemeinen nur deren Identifizierung, ohne dass daraus mangels ausdrücklicher abweichender
Begründung: geschlossen werden darf, die Konkursgläubiger wollten sich einen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden, aber etwa aufgrund eines Berechnungsfehlers nicht erkannten, den im Beschluss genannten Betrag übersteigenden Forderungsteil zur Geltend... mehr lesen...
Norm: AbfallwirtschaftsG allgKO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. (Hier: AbfallwirtschaftsG 1990 - Entsorgung von Streuminen.) Entscheidungstexte 8 Ob 7/94 Entscheidungstext OGH 26.05.1994 8 Ob 7/94 ... mehr lesen...
Norm: IO §119 Abs5 DKO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Durch die Ausscheidung von Mietrechten aus dem Vermögen des Gemeinschuldner gemäß § 119 Abs 5 KO tritt keine Verletzung von Rechten des Vermieters ein, dieser ist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Ausscheidungsbeschluß nicht legitimiert. Entscheidungstexte 8 Ob 10/92 Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 10/92 ... mehr lesen...
Norm: KO §12KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Im Falle der Ausscheidung aus der Konkursmasse gemäß § 119 Abs 5 KO sind die an der Sache in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung entstandenen Pfandrechte wieder sofort voll wirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 59/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 59/88 Veröff: SZ 61/172 = ÖBA 1989,92 ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Auch eine mit Absonderungsrechten überlastete und daher für die Konkursmasse wertlose Sache ist eine Sache unbedeutenden Wertes. Entscheidungstexte 3 Ob 59/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 59/88 Veröff: SZ 61/172 = ÖBA 1989,92 8 Ob 8/06v Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 DKO §171ZPO §528 Abs1 Z2 C2
Rechtssatz: Bei rekursgerichtlicher Verneinung einer Beschwer des Gemeinschuldners durch die erstgerichtliche Ablehnung der Ausscheidungsfähigkeit behaupteter Amtshaftungsansprüche des Gemeinschuldners gegen den Masseverwalter liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht mehr offensteht. En... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Amtshaftungsansprüche gegen den Masseverwalter sind vom Gemeinschuldner selbst geltend zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 308/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 308/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065296 Dokumentnummer JJR_19870331_... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Gegen den Ausscheidungsbeschluß, dessen Zustellung an alle Gläubiger zu erfolgen hat, sind die Gläubiger rekursberechtigt. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen. Entscheidungstexte 2 Ob 619/86 Entscheidungstext OGH 18.11.1986 2 Ob 619/86 ... mehr lesen...
Der Konkurskommissär beim Erstgericht hat den Antrag des Gemeinschuldners, ihm seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 362 des Grundbuches über die KG T zur freien Verfügung zu überlassen, abgewiesen, weil eine derartige Maßnahme vom Standpunkt der Masse aus nicht vertretbar sei. Es könne von einer offensichtlichen Überbelastung der Liegenschaft - deren zweite Hälfte der Ehegattin des Gemeinschuldners gehört - und somit von einer "Sache unbedeutenden Wertes" iS des § 119 Abs. 5 KO ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §119 Abs5
Rechtssatz: Aus der Konkursmasse ausgeschiedene Forderungen können von der OHG unter ihrer Firma geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 6 Ob 596/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 596/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063796 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Eine Forderung kann gemäß § 119 Abs 5 KO nur dem Gemeinschuldner überlassen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 10/76 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 10/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065299 Im RIS seit 15.06.1997 Zule... mehr lesen...
Norm: IO §119 Abs5 DKO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Durch die Überlassung gemäß § 119 Abs 5 KO geben die Organe im Konkursverfahren nur zu erkennen, daß sie die Forderung nicht in Anspruch nehmen und diese daher aus dem Konkursvermögen ausscheidet. Entscheidungstexte 7 Ob 10/76 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 10/76 17 Ob 3/19v Entscheid... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Das Konkursgericht hat bei der Überlassung nach § 119 Abs 5 KO nicht zu prüfen, ob die überlassene Forderung materiell berechtigt ist und ob sie dem Gemeinschuldner oder einer dritten Person zusteht. Entscheidungstexte 7 Ob 10/76 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 10/76 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Durch eine Überlassung im Sinne des § 119 Abs 5 KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht eröffnet worden wäre. Entscheidungstexte 7 Ob 10/76 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 10/76 3 Ob 59/88 Entscheidungste... mehr lesen...