RS OGH 1988/7/13 3Ob59/88, 8Ob8/06v

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Norm

KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Auch eine mit Absonderungsrechten überlastete und daher für die Konkursmasse wertlose Sache ist eine Sache unbedeutenden Wertes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 59/88
    Veröff: SZ 61/172 = ÖBA 1989,92
  • 8 Ob 8/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 8/06v
    Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065291

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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