Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Die Angabe der Höhe der Forderung im Beschluss dient im allgemeinen nur deren Identifizierung, ohne dass daraus mangels ausdrücklicher abweichender Begründung geschlossen werden darf, die Konkursgläubiger wollten sich einen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden, aber etwa aufgrund eines Berechnungsfehlers nicht erkannten, den im Beschluss genannten Betrag übersteigenden Forderungsteil zur Geltendmachung vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019