RS OGH 1995/7/27 1Ob18/95 (1Ob19/95)

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Die Angabe der Höhe der Forderung im Beschluss dient im allgemeinen nur deren Identifizierung, ohne dass daraus mangels ausdrücklicher abweichender Begründung geschlossen werden darf, die Konkursgläubiger wollten sich einen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden, aber etwa aufgrund eines Berechnungsfehlers nicht erkannten, den im Beschluss genannten Betrag übersteigenden Forderungsteil zur Geltendmachung vorbehalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Veröff: SZ 68/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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