Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120894Im RIS seit
29.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019