Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Durch eine Überlassung im Sinne des § 119 Abs 5 KO wird eine Forderung zum konkursfreien Vermögen. Zu diesem steht der Gemeinschuldner in derselben Beziehung, als ob der Konkurs nicht eröffnet worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065283Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014