Norm
IO §119 Abs5 DRechtssatz
Durch die Überlassung gemäß § 119 Abs 5 KO geben die Organe im Konkursverfahren nur zu erkennen, daß sie die Forderung nicht in Anspruch nehmen und diese daher aus dem Konkursvermögen ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019