Norm
IO §119 Abs5 DRechtssatz
Durch die Ausscheidung von Mietrechten aus dem Vermögen des Gemeinschuldner gemäß § 119 Abs 5 KO tritt keine Verletzung von Rechten des Vermieters ein, dieser ist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Ausscheidungsbeschluß nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019