RS OGH 1996/11/14 2Ob2368/96s, 3Ob44/97k, 3Ob181/97g, 8Ob156/99w, 2Ob340/98h, 1Ob159/01s, 8Ob80/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §235 B
KO §6 Abs2
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, ist vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2368/96s
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s
    Veröff: SZ 69/255
  • 3 Ob 44/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 44/97k
    nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T1)
  • 3 Ob 181/97g
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 181/97g
    nur T1
  • 8 Ob 156/99w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 156/99w
    nur T1; nur: Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. (T2)
  • 2 Ob 340/98h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 340/98h
    nur T1; nur T2
  • 1 Ob 159/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
    nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen. (T3); Veröff: SZ 74/134
  • 8 Ob 80/02a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 80/02a
    Vgl; nur: Das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T4); Beisatz: Der Gemeinschuldner erwirbt an dem ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105936

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten