Norm
KO §88 Abs1Rechtssatz
Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, und selbst dann, wenn keine - nur fakultativ vorgesehene - Befassung der Gläubigerversammlung vorausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022