Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018