Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. Der frühere Gemeinschuldner ist lediglich nach § 27 Abs 1 ZPO verpflichtet, einen Rechtsanwalt als seinen Vertreter im Verfahren zu bestellen. Die Ladung zu einer bereits ausgeschriebenen Verhandlung hat unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht und die Säumnisfolgen an ihn zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019