RS OGH 1996/3/14 8Ob40/95, 2Ob2368/96s, 8Ob156/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1996
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Norm

ZPO §27 Abs1
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. Der frühere Gemeinschuldner ist lediglich nach § 27 Abs 1 ZPO verpflichtet, einen Rechtsanwalt als seinen Vertreter im Verfahren zu bestellen. Die Ladung zu einer bereits ausgeschriebenen Verhandlung hat unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht und die Säumnisfolgen an ihn zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 40/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 40/95
  • 2 Ob 2368/96s
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s
    Vgl aber; nur: Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. (T1) Beisatz: Etwas anderes gilt aber in einem vom Masseverwalter geführten Passivprozess, wenn der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist. (T2) Veröff: SZ 69/255
  • 8 Ob 156/99w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 156/99w
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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