RS OGH 1998/11/25 3Ob215/98h, 8Ob65/99p, 3Ob60/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1998
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Norm

EO §1 Z7 IIG
EO §133
KO §60
KO §61
KO §90 Abs1
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 215/98h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 3 Ob 215/98h
  • 8 Ob 65/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 65/99p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Überprüfung, ob der Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis als Exekutionstitel überhaupt vom Konkursgericht zu erteilen war, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. Das Exekutionsgericht ist an die vollstreckbare Ausfertigung des Exekutionstitels gebunden. (T1)
  • 3 Ob 60/17w
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 60/17w
    Vgl aber; Beisatz: Hier geht es nämlich in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gemäß § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende Frage, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111255

Im RIS seit

25.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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