Norm
KO §119 Abs5Rechtssatz
Daß aus § 119 Abs 5 KO kein meritorischer Anspruch des Gemeinschuldners auf Ausscheidung einer Sache oder Forderung abgeleitet werden kann, verwehrt dem Gemeinschuldner nicht das Verfahrensrecht auf diesbezügliche Antragstellung. Der Ausscheidungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Konkursgericht bereits die gerichtliche Veräußerung der nach Ansicht des Gemeinschuldners auszuscheidenden Sache beschlossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000003Dokumentnummer
JJR_19960101_OLG0459_00200R00295_9500000_001