Norm
KO §5 Abs1Rechtssatz
Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis kann einem Konkursgläubiger erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses erteilt werden. Vorher kann ein Konkursgläubiger auch nicht auf das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108263Im RIS seit
06.09.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019