RS OGH 1997/8/7 8Ob198/97v, 8Ob65/99p, 3Ob60/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1997
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Norm

KO §5 Abs1
KO §61
KO §119 Abs5 D

Rechtssatz

Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis kann einem Konkursgläubiger erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses erteilt werden. Vorher kann ein Konkursgläubiger auch nicht auf das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen Exekution führen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 198/97v
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 198/97v
  • 8 Ob 65/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 65/99p
  • 3 Ob 60/17w
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 60/17w
    Beisatz: Unter dem „zur freien Verfügung bleibenden“ Vermögen ist daher nur jenes zu verstehen, das dem Schuldner – etwa gemäß § 4 Abs 2, §§ 5, 8 oder 119 Abs 5 IO – überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist. Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann also auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108263

Im RIS seit

06.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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