Norm
ZPO §41 ff A2Rechtssatz
Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108269Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013