Norm
KO §119 Abs5 DRechtssatz
Gegen den Ausscheidungsbeschluß, dessen Zustellung an alle Gläubiger zu erfolgen hat, sind die Gläubiger rekursberechtigt. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Gemeinschuldner nicht über die ausgeschiedene Sache verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065261Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0020OB00619_8600000_001