Der Beschwerdeführer begehrte aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung die Eintragung eines Freibetrages von 200.000 S auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Diesen Betrag habe er am 15. September 1987 seiner Tochter, welche am 23. März 1986 geheiratet habe, als Heiratsgut bar hingegeben. Die Zahlung sei deshalb erst rund eineinhalb Jahre nach der Eheschließung erfolgt, weil er im Jahr 1986 auf Grund anderer Verpflichtungen (Anschluß seines Hauses an das Fernwärmenetz mit gle... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, beschäftigt bei den Stadtwerken Z, beantragte für das Kalenderjahr 1985 die Berücksichtigung der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung seiner in Wien wohnhaften Tochter X (geboren 1959) in der Höhe von S 93.635,83 als außergewöhnliche Belastung. Er begründete die Bürgschaftsübernahme im wesentlichen damit, daß seine Tochter Y (geboren 1958) einen Mietvertrag für eine Wohnung in Wien abgeschlossen und seine Tochter X die Bürgschaft für die daraus entstehenden Z... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0051 1 Stammrechtssatz Ein Aufwand ist dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, wenn der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangslä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Daß der Abgabepflichtige seiner Tochter, die sich ohne zwingende Notwendigkeit zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung für ihre Schwester bewegen hat lassen, beim weiteren Fortkommen finanziell unterstützt, damit die volle Härte der Bürgschaftsverpflichtung sie nicht treffe, erscheint menschlich verständlich, wird ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0204 2 Stammrechtssatz Vereinbaren Vater und Sohn (ausdrücklich oder schlüssig) die Stundung des Heiratsgutes, so begründet diese Vereinbarung nicht die Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1972 und ist da... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhob als Erbin nach Friedrich Sch. gegen einen Bescheid über die Nachforderung von Lohnsteuer im Wege des Jahresausgleiches für 1986 das Rechtsmittel der Berufung. Im Berufungsverfahren wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach für Friedrich Sch. im Jahre 1986 für die Zeit vom 25. April bis 17. November 1986 (207 Tage) Pflegeentgelte im Betrag von S 76.850,-- bezahlt worden seien. Das Finanzamt erließ hierauf eine Berufungsvorentscheidung und berücksichtigte... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §184 Abs1;BAO §20;B-VG Art130 Abs2;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Verminderung der grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen in einer Krankenanstalt ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte, im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches für 1989 anteilige Anschaffungskosten (50 %) eines Personalcomputers samt Zubehör als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennen. Die Mehrfachbehinderung seiner Tochter bringe zwangsläufig einen umfangreichen Schriftverkehr mit sich. Er legte eine Aufstellung der mit Ärzten, Krankenhäusern, Behörden und anderen Institutionen geführten Korrespondenz vor, die unter Heranziehung des P... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begehrte aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung die Eintragung eines Freibetrages von 300.000 S auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Diesen Betrag habe er am 30. Dezember 1987 seiner Tochter, welche am 17. Juli 1985 geheiratet habe, als Heiratsgut auf deren Bankkonto überwiesen. Die Zahlung sei deshalb erst zirka zweieinhalb Jahre nach der Eheschließung erfolgt, weil die Tochter in Unkenntnis der Rechtslage, daß ihr ein Heiratsgut zustehe, die Hingabe... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 2 Stammrechtssatz Die Zahlung des Ausstattungsanspruches in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs3;
Rechtssatz: Unter tatsächlichen Gründen, die zu einer Abziehung als außergewöhnliche Belastung führen, sind nur
Gründe: zu verstehen, die in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sind und ihn selbst unmittelbar betreffen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991140243.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs3;
Rechtssatz: Bei der im Hinblick auf das Erfordernis der Zwangsläufigkeit vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Abgabepflichtigen, sondern allein nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommenste... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs3;
Rechtssatz: Rechtliche und sittliche
Gründe: nach § 34 Abs 3 EStG 1972 entspringen aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wie etwa Verbindlichkeiten, die im Familienrecht ihre Wurzeln haben (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Abs 3 EStG 1988, Textziffer 4 und 5). Europe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung eines Betrages von S 2,831.294,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 auf Grund zugunsten seines Sohnes eingelöster Bürgschaftsverpflichtungen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Frage, ob sittliche Gründe: vorliegen, die die Zwangsläufigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung bewirkten, verneinte die belangte Behörde im wesentlich... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1346;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: AusfzF des Vorliegens der außergewöhnlichen Belastung eines Vaters, der für seinen zahlungsunfähigen Sohn, einen Holzhändler, eine Bürgschaftsverpflichtung eingelöst hat (hier: Konkurs des Sohnes, hauptsächlich hervorgerufen durch seine kaufmännische Unfä... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte mit Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1988 die im Zeitraum Jänner bis Juli 1988 getätigte Hingabe eines Heiratsgutes in Höhe von S 50.000,-- an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Tochter hatte am 30. Mai 1986 geheiratet. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem geltend gemachten Betrag die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/21 91/13/0016 1 Stammrechtssatz AusfzF, ob und wann die Leistung eines Heiratsgutes bzw einer Heiratsausstattung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 anzusehen ist, ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Jahre 1988 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit, deretwegen er auch zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Er machte für das Jahr 1988 sowohl in seiner Einkommensteuererklärung als auch durch einen Lohnsteuerfreibetragsantrag die Hingabe eines Heiratsgutes in Höhe von S 170.000,-- an seine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Seine Tochter hatte am 30. Mai 1986 geheiratet. In beiden Fällen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte für das Kalenderjahr 1987 einen Betrag von S 459.384,-- als außergewöhnliche Belastung geltend, der sich aus der Hingabe eines in vier Teilraten vom 31. August 1987 bis zum 30. November 1987 geleisteten Heiratsgutes (Ausstattung) an ihren am 31. Jänner 1986 verehelichten Sohn im Betrag von S 300.000,-- und aus der Bezahlung von S 159.384,-- als Benützungsentgelt für die Familiengrabstelle im Friedhof Mauer zusammensetzt. Mit dem im Instanzenzug ergang... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0031
Rechtssatz: AusfzF, ob und wann die Leistung eines Heiratsgutes bzw einer Heiratsausstattung als außergewöhnliche Bel... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: AusfzF, ob und wann die Leistung eines Heiratsgutes bzw einer Heiratsausstattung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 anzusehen ist (hier: insb zur Frage der Zwangsläufigkeit der Zahlung in einem späte... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht unter anderem Einkünfte aus einer Beteiligung an der U-GmbH Nfg. KG. Seit dem Jahre 1978 war er außerdem als Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH in L tätig, die von 1978 bis 1982 beträchtliche Verluste erlitt, zum 31. Dezember 1982 ihren Geschäftsbetrieb einstellte und in der Folge liquidiert wurde. Im Jahre 1980 erklärte der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Verlust in Höhe von S 38.081,--. Auf einen entsprechenden Vo... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;StGB §156;StGB §159;
Rechtssatz: Zahlungen, die der Abwehr einer "strafrechtlichen Überprüfung einer Kridasituation" dienen, sind Aufwendungen, die einem deliktischen Verhalten des Steuerpflichtigen entspringen und denen daher eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 mangelt. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Einkommensteuererklärung 1987, einen als Heiratsausstattung an den Sohn Rainer H hingegebenen Geldbetrag von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß der Sohn sich am 31. Jänner 1987 verehelicht hatte; die Hingabe des Geldbetrages erfolgte am 29. Dezember 1987. Auf einen entsprechenden Vorhalt gab die Beschwerdeführerin am 22. Februar 198... mehr lesen...
Mit einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien am 6. April 1960 abgeschlossenen Scheidungsvergleich anerkannte der Beschwerdeführer das Hauptmietrecht der geschiedenen Ehegattin Christiane L an der ehelichen Wohnung in einem Einfamilienhaus in B (Vermieterin war als Hauseigentümerin die Mutter des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, neben einem monatlichen Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehegattin auch für den Mietzins der vorgenannten Wohnung ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Es erfordert nicht jede zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Eheschließung erfolgte Hingabe einer Heiratsausstattung für die Berücksichtigung der geleisteten Zahlung als außergewöhnliche Belastung schlechthin schon den vom Steuerpflichti... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 1 Stammrechtssatz Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abziehen zu können, muß dieser dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachse... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Den Aufwendungen für die eigene Wohnung kommt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht zu, da der weitaus überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger derartige Belastungen erwachsen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Steuerpflichtige Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, dessen Benützun... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die als Beamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Sachverständige solche aus selbständiger Arbeit sowie schließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5. November 1984 gemäß § 55 a EheG von ihrem Ehegatten DX geschieden. In der Einkommensteuererklärung für 1984 machte sie unter anderem aus dem Titel der Scheidung einen Betrag in Höhe von S 225.000,-- als außergewöhnliche Belastung... mehr lesen...
Index: 20/02 Familienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EheG §55a;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge einer Scheidung im Einvernehmen ... mehr lesen...