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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 berücksichtigt werden, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß
(Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0115; E 19.9.1989, 86/14/0197; E 6.2.1990, 89/14/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130012.X01Im RIS seit
11.07.2001